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   VGH Bayern, 04.03.2010 - 22 ZB 09.1785   

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https://dejure.org/2010,20764
VGH Bayern, 04.03.2010 - 22 ZB 09.1785 (https://dejure.org/2010,20764)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.03.2010 - 22 ZB 09.1785 (https://dejure.org/2010,20764)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. März 2010 - 22 ZB 09.1785 (https://dejure.org/2010,20764)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Nachbarklage gegen Wertstoffcontainer - Standort; unzumutbare Lärmimmissionen (verneint); Willkür der Gemeinde bei Standortwahl (verneint)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit von Wertstoffsammelcontainern in einem reinen Wohngebiet als sozialadäquate Ergänzung der Wohnbebauung; Umfang des Anspruchs eines Nachbarn auf Schutz vor Geräuschimmissionen durch eine Wertstoffsammelstelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit von Wertstoffsammelcontainern in einem reinen Wohngebiet als sozialadäquate Ergänzung der Wohnbebauung; Umfang des Anspruchs eines Nachbarn auf Schutz vor Geräuschimmissionen durch eine Wertstoffsammelstelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 03.05.1996 - 4 B 50.96

    Bauplanungsrecht: Sozialadäquanz einer Lärmbelästigung durch Zulassung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2010 - 22 ZB 09.1785
    Das Verwaltungsgericht ist im Zusammenhang mit der Prüfung des öffentlich-rechtlichen Immissionsabwehranspruchs (§ 1004 BGB analog) bei der Bestimmung der Schutzwürdigkeit der Kläger (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG) zu Recht davon ausgegangen, dass Wertstoffsammelcontainer als sonstige untergeordnete Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, die dem Nutzungszweck des Baugebiets dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen, auch in einem reinen Wohngebiet als sozialadäquate Ergänzung der Wohnbebauung zulässig sind und die mit deren bestimmungsgemäßer Nutzung verbundenen Beeinträchtigungen - vorwiegend Geräusche - von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen sind (vgl BayVGH vom 25.6.1997 - Az. 22 B 94.2065 und BVerwG vom 3.5.1996 NVwZ 1996, 1001).

    § 22 Abs. 1 BImSchG bietet ebensowenig wie § 906 Abs. 1 BGB eine Handhabe dafür, Geräuschimmissionen unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit abzuwehren, selbst wenn nach dem Stand der Technik Lärmminderungsmaßnahmen möglich wären oder sich die Beeinträchtigung dadurch gänzlich vermeiden ließe, dass für die Container ein anderer Standort gewählt würde (vgl. BVerwG vom 3.5.1996 NVwZ 1996, 1001; BayVGH vom 25.6.1997 - Az. 22 B 94.2065).

  • VGH Bayern, 18.01.2008 - 22 ZB 07.15

    Öffentlich-rechtlicher Immissionsabwehranspruch; gemeindliche Mehrzweckhalle;

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2010 - 22 ZB 09.1785
    Soweit in diesem Zusammenhang pauschal auf die ausführlichen Schreiben der Kläger in erster Instanz verwiesen wird, fehlt es bereits an der gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegung; eine Verweisung auf das Vorbringen in der ersten Instanz reicht hierfür nicht aus (vgl. BayVGH vom 18.1.2008 - Az. 22 ZB 07.15 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 05.08.2009 - 22 C 09.1711

    Streitwert für Klagen drittbetroffener Privater in Immissionsschutzsachen

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2010 - 22 ZB 09.1785
    Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. BayVGH vom 3.8.2009 -Az. 22 C 09.1711).
  • VG Aachen, 15.12.2011 - 6 K 2346/09

    Aufstellen von Altglascontainern in einem reinen Wohngebiet

    § 22 Abs. 1 BImSchG bietet ebenso wenig wie § 906 Abs. 1 BGB eine Handhabe dafür, Geräuschimmissionen unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit abzuwehren, selbst wenn nach dem Stand der Technik Lärmminderungsmaßnahmen möglich wären oder sich die Beeinträchtigung dadurch gänzlich vermeiden ließe, dass für die Anlage ein anderer Standort gewählt würde, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996 - 4 B 50/96 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. März 2010 - 22 ZB 09.1785 -, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 27. Mai 2009 - Au 4 K 08.57 -, .

    Damit ist von einer Entfernung von jedenfalls etwa 16 m auszugehen, die nach den Empfehlungen des Umweltbundesamtes und den Untersuchungen von Höhne Indiz dafür ist, dass die - hier ohnehin nicht ohne weiteres übertragbaren - Immissionswerte selbst bei Annahme eines reinen Wohngebietes unterschritten werden, vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. März 2010 - 22 ZB 09.1785 -, ; Hessischer VGH, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, a.a.O.; VG Osnabrück, Urteil vom 21. März 2003 - 2 A 142/01 -, .

    Die Entscheidung der Beklagten erweist sich danach nur dann als fehlerhaft, wenn sie willkürlich oder gezielt ungünstig gewesen ist oder einen Standort nicht berücksichtigt hat, der bei zumindest vergleichbarer Eignung im Hinblick auf die Wirksamkeit des Sammelsystems sich in erheblichem Umfang weniger störend auf die Wohnnutzung in der Umgebung auswirkt und sich deshalb der Behörde als für die umgebende Bebauung schonenderer Sammelplatz hätte aufdrängen müssen, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10357/10 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. März 2010 - 22 ZB 09.1785 -, a.a.O.; HessVGH, Urteil vom 24. August 1999, a.a.O.; SächsOVG, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 4 B 612/06 -, .

  • VG Aachen, 05.06.2013 - 6 K 1362/12

    Antrag auf Umsetzung zweier Altglassammelcontainer des Typs Schäfer-System

    § 22 Abs. 1 BImSchG bietet ebenso wenig wie § 906 Abs. 1 BGB eine Handhabe dafür, Geräuschimmissionen unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit abzuwehren, selbst wenn nach dem Stand der Technik Lärmminderungsmaßnahmen möglich wären oder sich die Beeinträchtigung dadurch gänzlich vermeiden ließe, dass für die Anlage ein anderer Standort gewählt würde, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996 - 4 B 50/96 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. März 2010 - 22 ZB 09.1785 -, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 27. Mai 2009 - Au 4 K 08.57 -, .

    Diese Abstände sind nach den Empfehlungen des Umweltbundesamtes und den Untersuchungen von Höhne aber Indiz dafür, dass die - hier ohnehin nicht ohne weiteres übertragbaren - Immissionswerte selbst bei Annahme eines reinen Wohngebietes unterschritten werden, vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. März 2010 - 22 ZB 09.1785 -, ; Hessischer VGH, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, a.a.O.; VG Osnabrück, Urteil vom 21. März 2003 - 2 A 142/01 -, .

    Die Entscheidung der Beklagten erweist sich danach nur dann als fehlerhaft, wenn sie willkürlich oder gezielt ungünstig gewesen ist oder einen Standort nicht berücksichtigt hat, der bei zumindest vergleichbarer Eignung im Hinblick auf die Wirksamkeit des Sammelsystems sich in erheblichem Umfang weniger störend auf die Wohnnutzung in der Umgebung auswirkt und sich deshalb der Behörde als für die umgebende Bebauung schonenderer Sammelplatz hätte aufdrängen müssen, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10357/10 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. März 2010 - 22 ZB 09.1785 -, a.a.O.; HessVGH, Urteil vom 24. August 1999, a.a.O.; SächsOVG, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 4 B 612/06 -, .

  • VGH Bayern, 03.08.2015 - 11 ZB 15.1114

    Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen; straßenverkehrsrechtliche Genehmigung;

    Er führt zu Abwehrrechten gegen Immissionen, die von schlicht-hoheitlichem Handeln und öffentlichen Einrichtungen ausgehen und kann im Wege einer allgemeinen Leistungsklage verfolgt werden (vgl. Betrieb eines kommunalen Jugendhauses BayVGH, U.v. 31.3.2006 - 22 B 05.1683 - BayVBl 2006, 699; Betrieb von Wertstoffcontainern durch eine Gemeinde BayVGH, B.v. 4.3.2010 - 22 ZB 09.1785 - juris Rn. 3; Betrieb einer gemeindlichen Mehrzweckhalle BayVGH, B.v. 18.1.2008 - 22 ZB 07.15 - NVwZ-RR 2008, 524; als öffentliche Einrichtung betriebenes Volksfest OVG SH, U.v. 11.10.2006 - 1 LB 28/04 - juris).
  • VG Arnsberg, 01.12.2014 - 8 K 846/14

    Begehren eines Grundstückeigentümers auf Verlegung eines

    Die Entscheidung der Beklagten erweist sich danach nur dann als fehlerhaft, wenn sie willkürlich oder gezielt ungünstig gewesen ist oder einen Standort nicht berücksichtigt hat, der bei zumindest vergleichbarer Eignung im Hinblick auf die Wirksamkeit des Sammelsystems sich in erheblichem Umfang weniger störend auf die Wohnnutzung in der Umgebung auswirkt und sich deshalb der Behörde als für die umgebende Bebauung schonenderer Sammelplatz hätte aufdrängen müssen, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10357/10 -,a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. März 2010- 22 ZB 09.1785 -, a.a.O.; HessVGH, Urteil vom 24. August 1999, a.a.O.; SächsOVG, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 4 B 612/06 -, .
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